§ 220 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 3 – Gerichtsverfahren
§ 220 TKG – Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.