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§ 220 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 3 – Gerichtsverfahren

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-17
Normtyp: Gesetz

§ 220 TKG – Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.