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§ 189 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht

Teil 10 – Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge → Abschnitt 2 – Notfallvorsorge

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-17
Normtyp: Gesetz

§ 189 TKG – Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung

1Telekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten:

  1. 1.

    für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und

  2. 2.

    für jeden Anschluss, für den technische Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro.

2Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. 3Hat ein Verpflichteter die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. 4Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt.