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§ 184 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht

Teil 10 – Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge → Abschnitt 2 – Notfallvorsorge

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-17
Normtyp: Gesetz

§ 184 TKG – Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten

  1. 1.

    bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie

  2. 2.

    zur Erfüllung

    1. a)

      internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

    2. b)

      der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder

    3. c)

      von Bündnisverpflichtungen.