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§ 158 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht

Teil 9 – Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-17
Normtyp: Gesetz

§ 158 TKG – Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste

(1) 1Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, müssen Verbrauchern zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Anhörung der betroffenen Kreise Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung.

(2) Die Bundesnetzagentur überwacht die Entwicklung und Höhe der Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.