Gesetze

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§ 126 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht

Teil 8 – Wegerechte und Mitnutzung → Abschnitt 1 – Wegerechte

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-17
Normtyp: Gesetz

§ 126 TKG – Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien

Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.