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§ 15 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Marktregulierung → Abschnitt 1 – Verfahren der Marktregulierung

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-15
Normtyp: Gesetz

§ 15 TKG – Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen

1Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. 2§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.

Zu § 15: Geändert durch G vom 18. 2. 2007 (BGBl I S. 106) und 3. 5. 2012 (BGBl I S. 958).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).