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Tierzuchtgesetz (TierZG)
Bundesrecht
Titel: Tierzuchtgesetz (TierZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierZG
Gliederungs-Nr.: 7824-9
Normtyp: Gesetz

Tierzuchtgesetz (TierZG)

Vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Abschnitt 2 
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen 
  
Zuständige Behörden3
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen4
Genehmigung von Zuchtprogrammen5
Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union6
Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen7
Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung8
Verordnungsermächtigungen9
  
Abschnitt 3 
Erhaltung der genetischen Vielfalt 
  
Monitoring10
Verordnungsermächtigungen11
Erlass von Verwaltungsvorschriften12
  
Abschnitt 4 
Anbieten, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen sowie Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren 
  
Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung13
Abgabe von Samen14
Verwendung des Samens15
Abgabe von Eizellen und Embryonen16
Verwendung von Embryonen17
Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten18
Verordnungsermächtigungen19
  
Abschnitt 5 
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr 
  
Verordnungsermächtigungen20
  
Abschnitt 6 
Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften 
  
Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung21
Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen22
Bußgeldvorschriften23
Einziehung24
  
Abschnitt 7 
Schlussvorschriften 
  
Rechtsverordnungen in besonderen Fällen25
Übergangsvorschriften26
Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen27
Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht28
(weggefallen)29
Außerkrafttreten30
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18)