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Anlage 2 TierSchTrV
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierSchTrV
Gliederungs-Nr.: 7833-3-18
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 TierSchTrV – Abtrennung und Raumbedarf

Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1 und 2)

  1. 1.

    Einhufer

    Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

    Bis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.

  2. 2.

    Rinder

    Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

    Bis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

  3. 3.

    Schafe und Ziegen

    Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

    Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

  4. 4.

    Schweine

    Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

  5. 4.1

    Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:

    Lebendgewicht
    bis zu kg je Tier
    Höchstgruppengröße
    Ferkel
    12
    10120
    2550
    3035
  6. 4.2

    Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:

    • im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,

    • im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,

    • bis zu fünf Sauen.

  7. 4.3

    Flächenbedarf

    Lebendgewicht
    bis zu kg je Tier
    Mindestbodenfläche je Tier
    in qm
    12
    60,07
    100,11
    150,12
    200,14
    250,18
    300,21
    350,23
    400,26
    450,28
    500,30
    600,35
    700,37
    800,40
    900,43
    1000,45
    1100,50
    1200,55
    über 1200,70