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§ 34 TierSchNutztV
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)  
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Anforderungen an das Halten von Kaninchen

Titel: Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierSchNutztV
Gliederungs-Nr.: 7833-3-15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 TierSchNutztV – Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen

(1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

  1. 1.

    für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

    Durchschnittsgewicht in KilogrammFläche in Quadratzentimetern
    bis 5,56.000
    über 5,57.400

    und

  2. 2.

    die lichte Höhe der Haltungseinrichtung

    1. a)

      über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 80 Zentimeter und

    2. b)

      an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter

    beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jungtiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die

  1. 1.

    eine Fläche von mindestens 1.000 Quadratzentimetern aufweist,

  2. 2.

    eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern aufweist,

  3. 3.

    eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrichtung hat,

  4. 4.

    einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt werden kann oder über eine Zugangsvorrichtung verfügt, die

    1. a)

      der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Verlassen der Nestkammer ermöglicht oder

    2. b)

      vom Tierhalter verschlossen und geöffnet werden kann,

  5. 5.

    über eine Schwelle von mindestens acht Zentimetern Höhe am Übergang zur Haltungseinrichtung verfügt,

  6. 6.

    ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bietet und

  7. 7.

    so angebracht oder beschaffen ist, dass die Häsin auf diese nicht springen kann.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.