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§ 17 TierSchG
Tierschutzgesetz
Bundesrecht

Elfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Tierschutzgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: TierSchG
Gliederungs-Nr.: 7833-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 TierSchG

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

  2. 2.

    einem Wirbeltier

    1. a)

      aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

    2. b)

      länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

    zufügt.