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§ 17 TierSchG

Bibliographie

Titel
Tierschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7833-3

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

  2. 2.

    einem Wirbeltier

    1. a)

      aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

    2. b)

      länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

    zufügt.