§ 17 TierSchG
Bibliographie
- Titel
- Tierschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- TierSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7833-3
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
- 2.
einem Wirbeltier
- a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
- b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.