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§ 11c TierSchG
Tierschutzgesetz
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

Titel: Tierschutzgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: TierSchG
Gliederungs-Nr.: 7833-3
Normtyp: Gesetz

§ 11c TierSchG

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.