§ 11c TierSchG
Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11c TierSchG
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.