Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 Tiersch-HundeV
Tierschutz-Hundeverordnung
Bundesrecht
Titel: Tierschutz-Hundeverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: Tiersch-HundeV
Gliederungs-Nr.: 7833-3-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 Tiersch-HundeV – Fütterung und Pflege

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

  1. 1.

    den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;

  2. 2.

    die Unterbringung mindestens zwei Mal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;

  3. 3.

    für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;

  4. 4.

    den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.