Gesetze

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§ 33 TierGesG
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierGesG
Gliederungs-Nr.: 7831-14
Normtyp: Gesetz

§ 33 TierGesG – Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen werden.