§ 81 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen
Neunter Teil – Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen
§ 81 ThürWG – Anhängige Verfahren
Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.