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§ 73 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Enteignung, Entschädigung und Ausgleich

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 ThürWG – Ausgleich (zu § 99 WHG)

(1) Der Ausgleich nach § 99 WHG ist an den Nutzungsberechtigten zu leisten.

(2) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. Wird die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise verweigert, kann Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.

(3) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile

  1. 1.

    50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen,

  2. 2.

    durch zumutbare Maßnahmen auf den betroffenen Flächen ausgeglichen werden können oder

  3. 3.

    durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

(4) Verstößt der Nutzungsberechtigte gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden.

(5) Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen.