§ 69 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen → Dritter Abschnitt – Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 69 ThürWG – Ausgleichsverfahren zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (zu § 22 WHG)
Für das Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG gilt § 67 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. Die Kosten sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen.