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§ 67 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen → Dritter Abschnitt – Besondere Verfahrensbestimmungen

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 ThürWG – Verfahrensvorschriften (zu § 70 Abs. 1 WHG)

(1) Für die Planfeststellung gelten die Bestimmungen des Teils V Abschnitt 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) mit den Maßgaben, dass

  1. 1.

    § 73 Abs. 1 und 9 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden sind,

  2. 2.

    wenn Privatrechte streitig sind, den Beteiligten aufgegeben werden kann, eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte herbeizuführen,

  3. 3.

    der Plan nach § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürVwVfG in den Gemeinden auszulegen ist, in denen eine Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Auslegungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden,

  4. 4.

    den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen ist, wo diese eingesehen werden können.

(2) Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine gehobene Erlaubnis gilt Absatz 1 entsprechend mit den Maßgaben, dass

  1. 1.

    zusätzlich zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen auch die §§ 75, 77 und 78 ThürVwVfG nicht anzuwenden sind,

  2. 2.

    der Bescheid zudem auch Angaben über

    1. a)

      die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,

    2. b)

      die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,

    3. c)

      die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit erforderlich, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 13 Abs. 1 WHG),

    4. d)

      die Frist für den Beginn der Benutzung,

    5. e)

      die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie einem späteren Verfahren nicht vorbehalten wird,

    enthalten muss,

  3. 3.

    die Nachprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 ThürVwVfG entfällt.

(3) Für die Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG ist § 74 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden.

(4) Betrifft ein Erlaubnisverfahren eine Gewässerbenutzung von erheblicher Bedeutung für den Wasser- und Naturhaushalt, kann die zuständige Wasserbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt machen und mit den Beteiligten erörtern.