Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 63 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 ThürWG – Verfahren bei wasserrechtlichen Entscheidungen

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekannt gegeben oder zugestellt werden, wo diese eingesehen werden können.

(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.

(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, ist die ersetzte oder eingeschlossene Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.