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§ 51 ThürWG - Genehmigung von Abwasseranlagen (zu § 60 Abs. 3 WHG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

Die Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein. Die zuständige Wasserbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.