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§ 49 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürWG – Genehmigungspflicht für das Einleiten und Einbringen von Abwasser in Abwasseranlagen (zu § 58 WHG)

(1) Eine Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG ist für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) nicht erforderlich, wenn die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis auch die wasserrechtlichen Anforderungen einschließt. Satz 1 gilt entsprechend für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG nur einer Anzeige bedarf, sowie für bestimmte, genehmigungsfreie Einleitungen nach Absatz 1 eine Anzeigepflicht vorschreiben.