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§ 22 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Dritter Abschnitt – Bewirtschaftung von Gewässern

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürWG – Wasserbuch (zu § 87 WHG)

In das Wasserbuch sind außer den in § 87 Abs. 2 WHG vorgeschriebenen Eintragungen auch Heilquellenschutzgebiete und besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern einzutragen.