§ 22 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Dritter Abschnitt – Bewirtschaftung von Gewässern
§ 22 ThürWG – Wasserbuch (zu § 87 WHG)
In das Wasserbuch sind außer den in § 87 Abs. 2 WHG vorgeschriebenen Eintragungen auch Heilquellenschutzgebiete und besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern einzutragen.