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§ 19 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürWG – Verpflichtungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung

(1) Ist eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die zuständige Wasserbehörde den bisherigen Inhaber verpflichten,

  1. 1.

    die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder

  2. 2.

    auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.

Der bisherige Inhaber kann die ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten durch eine schriftliche Vereinbarung dem Ausbau- oder Gewässerunterhaltungspflichtigen übertragen, wenn gleichzeitig eine angemessene Zahlung vereinbart wird. Mit der Zahlung geht die Unterhaltungspflicht auf den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen über.

(2) Beruht eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), so ist nach Maßgabe des § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG eine Entschädigung zu leisten.

(3) Ist eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. Der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Die zuständige Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. Im Übrigen gelten für das Enteignungsverfahren die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend.