§ 18 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer
§ 18 ThürWG – Verzicht
Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Inhaber schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.