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§ 13 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürWG – Verlassenes Gewässerbett, Inseln

(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhebung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das Gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke zu einer Insel werden.

(2) Die §§ 6 bis 12 gelten für Inseln entsprechend.