Gesetze

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§ 67 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Elfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 67 ThürWaldG – Evaluierung

Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung über einen notwendigen Anpassungs- oder Änderungsbedarf von § 10 vor. Evaluierungsauftrag ist insbesondere, ob die gesetzlichen Grundlagen ausreichen, um in der Praxis den Schutz des Waldbestandes gegenüber anderen Flächennutzungen sicherzustellen.