§ 67 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen
Elfter Teil – Schlussbestimmungen
§ 67 ThürWaldG – Evaluierung
Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung über einen notwendigen Anpassungs- oder Änderungsbedarf von § 10 vor. Evaluierungsauftrag ist insbesondere, ob die gesetzlichen Grundlagen ausreichen, um in der Praxis den Schutz des Waldbestandes gegenüber anderen Flächennutzungen sicherzustellen.