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§ 63 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Aufgaben und Organisation der Landesforstverwaltung

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 63 ThürWaldG – Eingriffsbefugnisse

(1) Verstößt ein Waldbesitzer gegen die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten zur Abwendung von Gefahren für den Wald, kann die untere Forstbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, können Verwaltungszwangsmaßnahmen getroffen werden.

(2) Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben hiervon unberührt.