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§ 61 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Aufgaben und Organisation der Landesforstverwaltung

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 61 ThürWaldG – Landesforstausschuss

(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstausschuss gebildet. Den Vorsitz im Landesforstausschuss führt der für Forsten zuständige Minister oder ein von ihm Beauftragter.

(2) Der Landesforstausschuss setzt sich aus berufenen Vertretern aller Waldeigentumsarten zusammen. Dem Landesforstausschuss gehören fünf Vertreter des Staats-, vier Vertreter des Körperschafts- und sechs Vertreter des Privatwaldes an. Je ein Teilnehmer der verschiedenen Waldeigentumsformen soll ein Arbeitnehmer sein. Die Berufung der Mitglieder und je eines Stellvertreters erfolgt durch die oberste Forstbehörde auf Vorschlag der Waldbesitzerverbände, der kommunalen Spitzenverbände und der Arbeitnehmervertretungen.

(3) Der Landesforstausschuss berät die oberste Forstbehörde. Er hat das Recht, zu allen Themen, die den Wald und die Forstwirtschaft betreffen, zu beraten. Bei der Vorbereitung entsprechender Rechtsvorschriften und Rahmenfestlegungen soll der Landesforstausschuss gehört werden.

(4) Die Amtszeit des Landesforstausschusses beträgt vier Jahre. Der Landesforstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder ist jeweils eine zusätzliche Sitzung einzuberufen. Die Kosten für den Landesforstausschuss trägt die oberste Forstbehörde.