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§ 46 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürWaldG – Satzung

(1) Die Waldgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, in der die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln sind.

(2) Die Satzung muss den Namen und den Sitz der Waldgenossenschaft angeben und mindestens Regelungen enthalten über

  1. 1.

    die Verwaltung und Vertretung der Waldgenossenschaft,

  2. 2.

    die Einberufung, Vertretung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung,

  3. 3.

    die Wahl, Wahlperiode und Beschlussfassung des Vorstands,

  4. 4.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteilberechtigung,

  5. 5.

    das Haushaltswesen sowie die Rechnungsführung,

  6. 6.

    die Aufnahme von Darlehen und

  7. 7.

    die Grundstücke unter Beachtung von § 28 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Satzungsänderungen sind der obersten Forstbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Satzung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.