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§ 42 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 42 ThürWaldG – Teilung und Veräußerung

(1) Die im gemeinschaftlichen Eigentum der Waldgenossenschaft stehende Waldfläche darf nicht auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt werden. Dies gilt nicht für den Fall der Liquidation (§ 56 Abs. 3).

(2) Eine Veräußerung einzelner Teilflächen ist möglich, wenn

  1. 1.

    für die zu veräußernde Fläche die Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart nach § 10 erteilt ist oder

  2. 2.

    ein dringendes öffentliches Interesse besteht.

Die Veräußerung bedarf der Genehmigung durch die untere Forstbehörde.