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§ 39 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThürWaldG – Gemeinschaftsvermögen

(1) Gemeinschaftsvermögen ist

  1. 1.

    das Vermögen der Waldgenossenschaft,

  2. 2.

    das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten,

  3. 3.

    das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten und der Waldgenossenschaft.

(2) Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Vermögen nach Absatz 1.

(3) Das Gemeinschaftsvermögen steht den Mitgliedern zur gesamten Hand zu. Über das Gemeinschaftsvermögen kann nur gemeinschaftlich verfügt werden.