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§ 33 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Körperschaftswald

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürWaldG – Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes

(1) Die Entscheidung über die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes liegt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes als Selbstverwaltungsaufgabe bei den Körperschaften.

(2) Die Veräußerung von Körperschaftswald ab ein Hektar Größe bedarf der Genehmigung der obersten Forstbehörde. Die Veräußerung soll genehmigt werden, wenn

  1. 1.

    der Verkauf der Arrondierung des kommunalen Forstbetriebes dient und die Einnahmen zweckgebunden für den Ankauf von Waldflächen verwendet werden, dazu ist eine Rücklage zu bilden;

  2. 2.

    die Belange des Allgemeinwohls überwiegen oder

  3. 3.

    der Wald an eine andere Kommune, die Landesforstanstalt, die Stiftung Naturschutz Thüringen oder anerkannte Naturschutzvereinigungen und deren Stiftungen verkauft wird.

Die zweckgebundene Verwendung der Erlöse aus Kommunalwaldveräußerungen ist innerhalb von fünf Jahren gegenüber der obersten Forstbehörde nachzuweisen. Der Verkauf von Kommunalwald zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung ist nicht zu genehmigen.

(3) Die Verwaltung des Körperschaftswaldes obliegt dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter der Körperschaft. Für die forsttechnische Leitung können die Körperschaften einen fachkundigen Leiter anstellen, wenn der Körperschaftswald nach Größe, Lage und Zusammenhang die Bildung eines Forstamtes (Körperschaftsforstamt) rechtfertigt. Mehrere Körperschaften können gemeinsam einen forsttechnischen Leiter anstellen. Dabei darf die zu betreuende Waldfläche nur so groß sein, dass eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Ist die Anstellung eines forsttechnischen Leiters gerechtfertigt, kann der Körperschaft ein Zuschuss von bis zu 50 vom Hundert des Aufwandes für den Betriebsleiter gewährt werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit dem Landesforstausschuss. Die oberste Forstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium die Zuschussregelung durch Rechtsverordnung.

(4) Wird kein Körperschaftsforstamt gebildet (Regelfall), übt das Land die forsttechnische Leitung im Körperschaftswald grundsätzlich kostenfrei aus. Sie obliegt dem Gemeinschaftsforstamt und umfasst die Planung, Vorbereitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Unberührt bleibt das Recht der Eigentümer, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe des Gesetzes selbst zu entscheiden. Den Eigentümern obliegen insbesondere die Verwertung und der Absatz der Walderzeugnisse, die Begründung von Arbeitsrechtsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung von Geräten und Materialien. Die Körperschaft kann der unteren Forstbehörde die Wahrnehmung dieser Aufgaben übertragen. Bei der Verwertung des Holzes ist eine großräumige Vermarktung anzustreben.

(5) Die Eigentümer von Körperschaftswald können den Revierdienst (forsttechnischer Betrieb) durch kommunale oder durch Bedienstete der Landesforstanstalt durchführen lassen. Die Körperschaften können sich zur Durchführung des forsttechnischen Betriebes, zur Einstellung von Waldarbeitern und zum Maschineneinsatz

  1. 1.

    zu Forstverbänden zusammenschließen, die für jedes abgegrenzte Revier eigenes Forstpersonal anstellen, oder

  2. 2.

    einem benachbarten staatlichen oder kommunalen Forstrevier anschließen.

Bei kommunalem Revierdienst kann der Körperschaft ein Zuschuss bis zu 50 vom Hundert des Aufwandes für den Bediensteten gewährt werden. Die oberste Forstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium die Zuschussregelung durch Rechtsverordnung.

(6) Entscheiden sich Körperschaften für den staatlichen Revierdienst, so haben sie bei der Besetzung von Planstellen staatlicher Forstbetriebsbezirke (Forstreviere), denen ihre Waldflächen angehören und deren Fläche sich zu mehr als der Hälfte aus Körperschaftswald zusammensetzt, das Recht der Auswahl unter drei Bewerbern, die ihnen von der Landesforstanstalt vorgeschlagen werden. Sind mehrere Körperschaften flächenmäßig in einer Revierförsterei erfasst und kommt eine Einigung zwischen den beteiligten Körperschaften nicht zustande, entscheidet die Landesforstanstalt.

(7) Der Bewirtschaftung von Körperschaftswald sind periodische Betriebspläne nach § 20 Abs. 1 und Wirtschaftspläne zugrunde zu legen. Die Wirtschaftspläne sind von der unteren Forstbehörde aufzustellen und mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Körperschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Bei Aufstellung der Pläne ist auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche der Eigentümer Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen dieses Gesetzes und einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar ist. Auf Antrag der Körperschaft sind im Gemeinschaftsforstamt Wirtschaftspläne in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Sitzung zu erläutern. Über den Vollzug der Wirtschaftsmaßnahmen und die Ausführung der Wirtschaftspläne ist von den Forstämtern ein Nachweis zu führen.

(8) Die periodischen Betriebspläne werden kostenfrei von der Landesforstanstalt aufgestellt und sind der Körperschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Landesforstanstalt kann diese Aufgabe frei beruflich tätigen Forstsachverständigen, die die Qualifikation für den höheren Forstdienst oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation haben, übertragen. Die Körperschaften stellen das erforderliche Hilfspersonal für die Waldaufnahme.

(9) Abweichungen vom jährlichen Anteil des abgeglichenen Hiebsatzes von 20 vom Hundert bedürfen der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Diese Abweichungen sind langfristig auszugleichen.