§ 32 ThürWaldG - Forstgrundstock
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
Die Landesforstanstalt bewirtschaftet den ihr übertragenen Staatswald in einem Forstgrundstock. Einnahmen aus Veräußerungen von Forstbetriebsvermögen sollen grundsätzlich zur Verbesserung und Erhaltung des Forstbetriebes verwendet werden.