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§ 24 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürWaldG – Waldumbau; Erhaltung der Waldbestände; Kahlschläge

(1) Die Stabilität der Waldbestände ist vor dem Hintergrund des Klimawandels zu sichern. Dazu sind geeignete und standort- sowie klimafolgengerechte, vorzugsweise einheimische Baumarten, in einer an die Waldbauvorschriften des Staatswaldes angelehnten Zahl, vor allem in reine Fichtenwälder und nicht standortgerechte Wälder einzubringen. Der Laubholzanteil ist zu erhöhen. Zur Finanzierung dieser Aufgabe stellt das Land angemessene finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung. Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Es ist verboten, Nadelholzbestände unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren abzuholzen oder deren Vorrat auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafel herabzusetzen. Ausgenommen sind Niederwald-, Stockausschlag- und Weichlaubholzbestände, erheblich geschädigte Bestände sowie Bestände, die in einem Betriebsplan (§ 20) zur Endnutzung vorgesehen sind.

(3) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten und Interessen von Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur nicht entgegenstehen. Werden solche Interessen berührt, ist die zuständige Behörde zu beteiligen. Ausnahmen können insbesondere dann erteilt werden, wenn Bestände mit nicht standortgerechten Baumarten in Bestände mit standortgerechten Baumarten umgewandelt werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden; sie erfolgt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(4) Als Kahlschläge gelten flächenhafte Nutzungen. Einzelstammentnahmen mit einer Vorratsabsenkung eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafel sind Kahlschlägen gleichzustellen.

(5) Ein Kahlschlag bedarf der vorherigen Genehmigung der unteren Forstbehörde. Diese entscheidet innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags. Die Genehmigung erlischt nach zwei Jahren. Angrenzende Kahlschlagsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen von Flächen desselben Eigentümers, oder nach Eigentumswechsel dieser Flächen des neuen Eigentümers, sind bei der Berechnung der Fläche anzurechnen. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden.

(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    Beeinträchtigungen oder erhebliche Schäden des Bodens und der Bodenfruchtbarkeit vorhersehbar sind,

  2. 2.

    eine erhebliche oder dauerhafte Gefährdung des Wasserhaushalts zu erwarten ist,

  3. 3.

    eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes absehbar ist oder

  4. 4.

    unverhältnismäßige Nachteile für benachbarte Waldbestände zu befürchten sind.

(7) Ein Kahlschlag nach Absatz 4 bedarf keiner Genehmigung, wenn er

  1. 1.

    in einem von der Landesforstanstalt nicht beanstandeten Betriebsplan vorgesehen ist oder

  2. 2.

    auf Flächen stattfindet, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt ist.

(8) Nicht als Kahlschläge gelten Hiebsmaßnahmen in Weihnachtsbaumkulturen innerhalb des Waldes.

(9) Andere Bestimmungen über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt.