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§ 23 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürWaldG – Wiederaufforstung

(1) Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritt unbestockte Waldflächen oder stark verlichtete Waldbestände (mit weniger als 40 vom Hundert des standörtlich möglichen Holzvorrats bestockte Waldflächen) sind innerhalb von sechs Jahren wieder aufzuforsten. Die Wiederaufforstung ist mit standortgerechten Baumarten, die die Erreichung der für die betreffende Fläche vorgeschriebenen Bestandeszieltypen gewährleisten, vorzunehmen. Bei Naturverjüngung mit einer standort- und klimafolgengerechten Baumartenzusammensetzung ist innerhalb der sechs Jahre keine Wiederaufforstung nötig. Schalenwild im Umfeld von Kalamitätsflächen ist wirksam zu reduzieren.

(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung beinhaltet auch, Verjüngungen innerhalb von sechs Jahren flächendeckend mit der für eine künstlich anzulegende Kultur geforderten baumartenbezogenen Pflanzenzahl zu ergänzen.

(3) Die Kulturen und Verjüngungen sind rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern oder zu ergänzen, zu schützen und zu pflegen.

(4) In besonderen Fällen ist auf Antrag des Waldbesitzers eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Frist durch die untere Forstbehörde möglich, soweit waldbauliche Erwägungen dies rechtfertigen.