Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürWaldG – Vorkaufsrecht

(1) Den Gemeinden, dem Land und der Thüringer Landgesellschaft mbH, der Thüringer Landgesellschaft mbH steht das Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken in dieser Reihenfolge zu. (1) Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die untere Forstbehörde wirkt bei der Mitteilung des Kaufvertrages an die Gemeinde unterstützend mit.

(2) Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinden oder das Land nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Walderhaltung oder einer Verbesserung der Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit dient. Zuständige Behörde für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land ist die untere Forstbehörde.

(3) Die Landgesellschaft kann das Vorkaufsrecht zugunsten natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts nur zur Verbesserung der Forstflächenstruktur und bei Flächenverkäufen ab ein Hektar Wald wahrnehmen; durch Rechtsverordnung nach Satz 13 kann eine Flächenobergrenze festgelegt werden. Eine Verbesserung der Forstflächenstruktur liegt in der Regel vor, wenn ungenutzte Waldflächen erschlossen, die Wirtschaftlichkeit der Betreibung wesentlich verbessert oder Betriebsflächen arrondiert werden. Durch Rechtsverordnung nach Satz 13 wird anhand dieser Kriterien ein Leitbild erstellt. Die Landgesellschaft kann das Vorkaufsrecht auch zur Flächenvorhaltung ausüben, soweit dies unabweisbar erforderlich ist, um die Ziele des Leitbildes zu erreichen. Verwendet die Landgesellschaft das in Ausübung des Vorkaufsrechts erworbene Waldgrundstück nicht innerhalb von sechs Jahren zur Verbesserung der Forstflächenstruktur, kann der Berechtigte im Sinne des § 9 Abs. 1 Reichssiedlungsgesetz unter den in § 9 Abs. 1 bis 3 Reichssiedlungsgesetz genannten Voraussetzungen die Rückübertragung des Grundstücks verlangen. Zur Ausübung des Vorkaufsrechts legt das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum außer in den Fällen des § 8 Grundstücksverkehrsgesetz den ihr nach dem Grundstücksverkehrsgesetz angezeigten Kaufvertrag über ein Waldgrundstück der Landgesellschaft vor. Diese hat eine Bearbeitungsfrist von einem Monat, die in begründeten Fällen verlängert werden kann. Die Finanzämter sowie die untere Forstbehörde unterstützen die Landgesellschaft bei der Ermittlung der Unternehmen, die als Vorkaufsbegünstigte in Betracht kommen. Das Vorkaufsrecht wird ausgeübt, indem das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum die Erklärung der Landgesellschaft über die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Verkäufer mitteilt; damit gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und der Landgesellschaft die Veräußerung als genehmigt. Wird die Mitteilung an den Verkäufer nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 3 zugestellt, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts unwirksam; dies gilt nicht im Falle des § 7 Satz 2 Reichssiedlungsgesetz. § 6 Abs. 3 sowie § 7 Reichssiedlungsgesetz gelten entsprechend. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Weiterveräußerung des in Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Landgesellschaft erworbenen Waldgrundstücks. Das Nähere zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Landgesellschaft im Sinne dieses Paragrafen regelt das für Forsten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung, die der Zustimmung der für Forsten sowie für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtags bedarf.

(4) Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück an den Ehegatten des Eigentümers oder eine Person, die mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, übertragen wird oder zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet, verkauft wird.

(5) Gleiches gilt für Anteile an Gemeinschaftswald, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(6) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch, es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechten vor. Im Übrigen finden § 464 Abs. 2, §§ 465 bis 469 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Vom 18. November 2010 (GVBl. S. 391)

Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 7. September 2010 - VerfGH 27/07 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 69, 72) ist wegen Verletzung des Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen nichtig, soweit die Bestimmung Privatwaldeigentümern ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zuerkennt.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.