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§ 12 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürWaldG – Waldbrandschutz

(1) Alle Behörden des Landes, die Landkreise, die Gemeinden, die Zweckverbände, sonstige Planungsträger sowie alle Bürger und Bürgervereinigungen sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und dabei die Anordnungen der Forstbehörden zu befolgen. Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung.

(2) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 Metern zum Wald

  1. 1.

    offenes Feuer oder offenes Licht anzuzünden oder zu unterhalten, es sei denn, es handelt sich um von den Forstbehörden errichtete oder genehmigte Feuerstellen,

  2. 2.

    Bodendecken oder Pflanzenreste abzubrennen oder

  3. 3.

    brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.

(3) Rauchen im Wald (auch auf Waldwegen) ist verboten.

(4) Ausnahmen zu Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 genehmigt die untere Forstbehörde, zu Absatz 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes oder der Erholung nicht beeinträchtigt werden und Belästigungen nicht auftreten.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 4 hinsichtlich Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 bedürfen nicht

  1. 1.

    Waldbesitzer oder Personen, die diese in ihrem Wald beschäftigen,

  2. 2.

    Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten und

  3. 3.

    Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt.

Die unter den Nummern 1 bis 3 Aufgeführten haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.

(6) Bei hoher Brandgefahr kann der Wald nach § 6 Abs. 8 gesperrt werden. In diesem Fall gilt das Verbot für den Umgang mit Feuer auch für den in Absatz 5 genannten Personenkreis.

(7) Bei besonderen Gefahrenquellen, insbesondere Eisenbahnlinien und Windkraftanlagen, sind vorbeugende Maßnahmen zum Waldbrandschutz, wie Anlage und Unterhaltung von Schutzstreifen entlang von Eisenbahnlinien und Windkraftanlagen, Stromtrassen und Verkehrswegen, Parkplätzen und Naherholungsgebieten vom Eigentümer oder Betreiber dieser Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Forstbehörden entscheiden, welche vorbeugenden Maßnahmen zur Waldbrandverhütung getroffen werden müssen.