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§ 50 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Vierter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürVwZVG – Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die auch ein anderer als der Vollstreckungsschuldner vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst vornehmen oder vornehmen lassen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstreckungsschuldner die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen, soweit sie diesen Betrag in der Androhung veranschlagt hat (§ 46 Abs. 5).

(3) Die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme werden von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid festgesetzt und können nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts beigetrieben werden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheids zahlt. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Vollstreckungsschuldner die gebotene Handlung ausführt.

(4) Zahlt der Vollstreckungsschuldner die Kosten der Ersatzvornahme oder die vorläufig veranschlagten Kosten nicht bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1, so hat er auf den Kostenbetrag von diesem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von sechs vom Hundert für das Jahr zu entrichten. Von der Erhebung geringfügiger Zinsbeträge kann abgesehen werden.

(5) Rechtsbehelfe, die sich gegen Leistungsbescheide nach Absatz 3 Satz 1 richten, haben keine aufschiebende Wirkung.