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§ 35 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürVwZVG – Vollstreckung von Geldforderungen des Staates

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an das Land gefordert wird, werden durch die Finanzämter vollstreckt, soweit gesetzlich oder durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Auf das Vollstreckungsverfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung finden die Bestimmungen der Abgabenordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Entschädigungsfonds im Sinne des § 10 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.

(2) Verwaltungsakte des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch die Kasse des Landkreises nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt, wenn die Geldleistung von der Kasse des Landkreises anzunehmen ist.