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§ 28 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürVwZVG – Niederschrift

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des Gegenstands der Vollstreckungshandlung,

  2. 2.

    Ort und Zeit der Aufnahme,

  3. 3.

    eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,

  4. 4.

    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

  5. 5.

    die Namen der Zeugen,

  6. 6.

    die Unterschriften der Personen zu Nummer 4 und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt ist,

  7. 7.

    die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse in Absatz 2 Nr. 6 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.