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§ 18 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürVwZVG – Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch, soweit Bundesrecht oder eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. Sie gelten ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Die Bestimmungen des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchsetzung polizeilicher Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Polizei, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt.

(4) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht, soweit in ihnen oder in anderen Vorschriften des Landesrechts bestimmt ist, dass für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.