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§ 7 ThürVwVfG - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 80 Abs. 1 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    § 155 Abs. 1 VwGO entsprechend gilt, wenn der Widerspruch zum Teil erfolgreich ist und

  2. 2.

    über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt; der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen.

Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, soweit Regelungen des § 80 VwVfG zur Anwendung kommen.