§ 7 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Verfassung und Zuständigkeit
§ 7 ThürVerfGHG – Vorsitz
Der Präsident führt den Vorsitz und die allgemeine Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs. Im Falle seiner Verhinderung nimmt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten wahr. Im Übrigen gilt für die Vertretung § 8.