Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Verfassung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürVerfGHG – Verlust des Amts

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs scheiden aus ihrem Amt aus, wenn sie die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 4) verlieren oder ihre Amtszeit abgelaufen ist. Das Erreichen der im jeweiligen Hauptamt geltenden gesetzlichen Altersgrenze durch ein berufsrichterliches Mitglied führt nicht zum Ausscheiden aus dem Amt als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Die Entlassung hat der Präsident des Landtags unverzüglich auszusprechen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auf Antrag des Präsidenten des Landtags ein Mitglied aus seinem Amt abberufen, wenn es

  1. 1.
    dauernd dienstunfähig ist,
  2. 2.
    sich innerhalb oder außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen erscheint oder
  3. 3.
    wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat.

(4) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Abberufung aus dem Amt durch Beschluss. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von sechs Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften.

(5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 3 kann der Verfassungsgerichtshof das Mitglied vorläufig seines Amtes entheben. Das Gleiche gilt, wenn gegen das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs unterliegen in dieser Eigenschaft nicht den disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter.