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§ 54 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürVerfGHG – Übergangsbestimmung

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs waren, können auch dann einmalig wiedergewählt werden, wenn sie vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes bereits wiedergewählt wurden.

(2) Zur erstmaligen Umsetzung der Regelungen zur Funktion des Vizepräsidenten soll innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes durch den Landtag die Wahl des Vizepräsidenten in dieser Funktion unter den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs vorgenommen werden, die die Voraussetzungen für die Besetzung einer Stelle als berufsrichterliches Mitglied erfüllen.