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§ 50 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahrensvorschriften → Siebtes Kapitel – Entscheidungen in Untersuchungsverfahren des Landtags

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürVerfGHG – Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit eines Untersuchungsauftrags (§ 11 Nr. 7)

(1) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Untersuchung, wenn

  1. 1.
    der Landtag eine Untersuchung beschlossen hat, die die Antragsteller für unzulässig halten oder
  2. 2.
    der Landtag einen Minderheitsantrag im Sinne des § 2 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes als verfassungsrechtlich unzulässig abgelehnt hat.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten seit der Beschlussfassung des Landtags beim Verfassungsgerichtshof einzureichen und zu begründen.

(3) Beteiligte des Verfahrens sind die Antragsteller und der Landtag. Der Landesregierung ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer vom Verfassungsgerichtshof zu bestimmenden Frist zu geben.