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§ 5 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Verfassung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürVerfGHG – Ernennung und Amtseid

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine vom Präsidenten des Landtags unterzeichnete Urkunde über Art und Dauer ihres Amts. Sie leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid:

"Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde!"

(2) Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerungsformel geleistet werden.