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§ 44 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahrensvorschriften → Drittes Kapitel – Verfahren in den Fällen des § 11 Nr. 4 (Abstrakte Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürVerfGHG – Entscheidung

Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass Landesrecht der Verfassung widerspricht, so erklärt er die Rechtsvorschrift für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar. Enthält das Gesetz oder die Verordnung weitere Bestimmungen, die aus denselben Gründen der Verfassung widersprechen, so kann die Entscheidung auf diese Bestimmungen erstreckt werden.