§ 44 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahrensvorschriften → Drittes Kapitel – Verfahren in den Fällen des § 11 Nr. 4 (Abstrakte Normenkontrolle)
§ 44 ThürVerfGHG – Entscheidung
Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass Landesrecht der Verfassung widerspricht, so erklärt er die Rechtsvorschrift für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar. Enthält das Gesetz oder die Verordnung weitere Bestimmungen, die aus denselben Gründen der Verfassung widersprechen, so kann die Entscheidung auf diese Bestimmungen erstreckt werden.