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§ 37 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahrensvorschriften → Erstes Kapitel – Verfahren in den Fällen des § 11 Nr. 1 und 2 (Verfassungsbeschwerden)

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürVerfGHG – Entscheidung

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn er sie zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erörterung des Sach- und Streitstoffes nicht für erforderlich hält.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Bestimmung der Verfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf, in den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 1 verweist er die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(4) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so erklärt der Verfassungsgerichtshof das Gesetz für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar. Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 3 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht.