Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Verfassung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürVerfGHG – Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann sich zur Erledigung seiner Geschäfte der Geschäftseinrichtungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bedienen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen.