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§ 8 ThürUKG
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-7
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürUKG – Andere Auslagen, Pauschvergütung für sonstige Umzugsaussagen

(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden bei Umzügen aus Anlass von Maßnahmen nach den §§ 3 und 4, die über die Landesgrenze hinausgehen, erstattet.

(2) Bei einer Versetzung aus einem anderen Bundesland werden die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 5 Abs. 3 Satz 2) bis zu einem Betrag von 630 Euro für jedes Kind erstattet.

(3) Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in Höhe von 400 Euro. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben, erhält der Berechtigte eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in Höhe von 150 Euro.

(4) Für jede in § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 um 300 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 2 um 115 Euro.

(5) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 3 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung und -entsorgung sowie Toilette.

(6) In den Fällen des § 9 Abs. 2 werden die entstandenen, notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(7) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3 oder 4 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 40 vom Hundert der Pauschvergütung nach den Absätzen 3 und 4 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 vorgelegen haben.

(8) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt.

(9) Die Pauschvergütung nach den Absätzen 3 und 4 wird auch gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.